Wichtig: Rückrechnung nicht vergessen und erforderliche Updates einspielen
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden folgende, für die Entgeltabrechnung relevante Punkte angepasst
Neuer bzw. geänderter Programmablaufplan für 2022
Mit der Bekanntmachung vom 20.05.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darüber informiert, dass es im Zuge des Steuerentlastungsgesetz 2022 einen neuen bzw. geänderten Programmauflaufplan für den Lohnsteuerabzug 2022 geben wird.
Inhaltliche Änderungen gibt es bei dem Grundfreibetrag, welcher für 2022 um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben wird, sowie eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von derzeit 1.000 Euro auf 1.200 Euro.
Ein bisher in 2022 vorgenommener Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren. Die Korrektur kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume (Achtung: Rückrechnung zum 01.01.2022) erfolgen. Für Arbeitnehmer, die keinen Arbeitslohn mehr erhalten (Austritte in 2022) bzw. bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 erhalten haben (organisatorischer Wechsel) besteht keine Verpflichtung zur Korrektur.
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale erhöht sich ab dem 21. Kilometer von 35 Cent auf 38 Cent. Dazu wird die Konstante ‘PKWP2’ (View V_T511K) angepasst und deren Gültigkeit auf das Jahr 2022 vorgezogen (bisherige Gültigkeit 2024-2026).
Energiepreispauschale
Im September 2022 ist von den Arbeitgebern eine Energiekostenpauschale in Höhe von 300 Euro für Erwerbstätige auszuzahlen. Anspruchsberechtigt sind folgende Personenkreise:
- Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und einer Besteuerung der Lohnsteuerklassen 1 bis 5 unterliegen.
- Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsverhältnis mit pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijob – § 40a Absatz 2 EStG).
Wichtig: Im Falle des pauschal besteuerten Arbeitslohns darf die Energiepreispauschale nur an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, die gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Unsere Empfehlung: Nehmen Sie diesbezüglich frühzeitig Kontakt mit den betroffenen Arbeitnehmern auf.
Für alle Arbeitnehmer, die die Energiepauschale erhalten, wird auf der Lohnsteuerbescheinigung 2022 der neu eingeführte Großbuchstabe „E“ angedruckt.
Die Erstattung der Energiepauschale an die Arbeitgeber erfolgt mit einer Verrechnung der Lohnsteuer über die Lohnsteueranmeldung (LStA).
Wichtig: Dies soll bereits über die Lohnsteueranmeldung für August, Abgabe Anfang September erfolgen!
Weitere Informationen zur technischen und fachlichen Umsetzung seitens der SAP folgen, nachdem das BMF eine FAQ zur Verfügung gestellt hat. Darauf anknüpfend werden weitere Informationen zum Prozess und Umfang der geplanten Auslieferung erfolgen.
Wichtig: Es ist zu beachten, dass ein zwingend notwendiges Update der Komponenten (CI, BC und PI/PO) für die Meldung über ELSTER ERiC vorzunehmen ist.
Informationen zum Zeitpunkt der Bereitstellung der technischen Änderungen (voraussichtlich nur mit ERiC Release 36) liegen z. Zt. noch nicht vor.
Weitere Informationen finden Sie im SAP Hinweis “3205513 – Steuer – Information zum Steuerentlastungsgesetz 2022”
Robert Kanneberg arbeitet bei ORBIS People im Bereich SAP HCM Core